Hort
Unser Hortteam betreut 40 Kinder zwischen 6 und 10 Jahren in einer Gruppe.
In unserer Schulkindbetreuung unterscheidet sich die Betreuung und somit auch der Tagesablauf zwischen Schul- und Ferienzeit. Weitere Informationen zu unserem Hort können sie dem Konzept-PDF entnehmen.
In unserer Schulkindbetreuung unterscheidet sich die Betreuung und somit auch der Tagesablauf zwischen Schul- und Ferienzeit. Weitere Informationen zu unserem Hort können sie dem Konzept-PDF entnehmen.
Partizipation heisst bei uns...
Öffnungszeiten
Ab September 2022Während der Schulzeit:
Montag - Donnerstag:
11:30 Uhr - 16:30 Uhr
Freitag:
11:30 Uhr - 16:00 Uhr
(Erreichbarkeit: 08.30 - 11.00 Uhr)
Montag - Donnerstag:
11:30 Uhr - 16:30 Uhr
Freitag:
11:30 Uhr - 16:00 Uhr
In den Ferien:
Montag - Donnerstag:
08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Benötigen Sie Frühdienst?
Bei Bedarf können Sie in den Ferien den Frühdienst ab 7.30 Uhr im Hort buchen.
Kontakt:
Tel.: 0841-93307-19(Erreichbarkeit: 08.30 - 11.00 Uhr)
E-Mail:
Übersicht des pädagogischen Angebots
-
8:00 - 9:00 Uhr
Bringzeit
(Frühdienst ab 7:30 möglich) -
9:00 - 12:00 Uhr
Freispiel, Aktionen oder Ausflüge -
12:00 - 13:00 Uhr
Mittagessen -
13:00 - 16:30 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr)
Freispiel, Aktionen oder Ausflüge
Kosten
Monatliche gebühren ab 01.01.2023
Stunden | Betrag |
---|---|
bis 4 Std. | 171 € |
bis 5 Std. | 187 € |
bis 6 Std. | 203 € |
bis 7 Std. | 219 € |
Ferienbetreuung | abhängig von der
Anzahl der gebuchten
Tage bzw. Stunden |
Betrag | |
---|---|
Mittagessen (Pauschale) | 100 € |
Elternbeiträge sind für 12 Monate im Jahr, während der Schließzeiten,
sämtlichen Fehlzeiten der Kinder, wie beispielsweise Krankheit oder
Urlaub, sowie kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeiten und bis zur
Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung vollständig an die Einrichtung zu
entrichten. Darüber hinaus ist der Elternbeitrag weiterhin zu entrichten,
bei behördlich angeordneten Schließungen, Betretungs- und/oder
Betreuungsverboten, wie z. B. Quarantänemaßnahmen für Kinder.
Soweit Dritte (z. B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung
stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen dem
jeweiligen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser
Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Beitragsschuldner/Eltern.