Elternbeiträge sind für 12 Monate im Jahr, während der Schließzeiten,
sämtlichen Fehlzeiten der Kinder, wie beispielsweise Krankheit oder
Urlaub, sowie kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeiten und bis zur
Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung vollständig an die Einrichtung zu
entrichten. Darüber hinaus ist der Elternbeitrag weiterhin zu entrichten,
bei behördlich angeordneten Schließungen, Betretungs- und/oder
Betreuungsverboten, wie z. B. Quarantänemaßnahmen für Kinder.
Soweit Dritte (z. B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung
stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen dem
jeweiligen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser
Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Beitragsschuldner/Eltern.